Der Beschwerdeführer blieb in der Folge den Begutachtungsterminen unentschuldigt fern und musste daraufhin am 14. Juni 2016 polizeilich vorgeführt werden. Dabei gab er den Polizeibeamten gegenüber an, dass sein Anwalt die Begutachtung abgelehnt habe, was höher zu werten sei als der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft. Mittlerweile ist das Gutachten erstellt; die Ergänzungsfragen der Verteidigung hat die Gutachterin am 19. September 2016 beantwortet. Die Gutachterin schätzt das Rückfallrisiko aufgrund der gestörten Persönlichkeitsentwicklung als hoch ein.