Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht im hier angefochtenen Entscheid statt. Aktenkundig ist ferner, dass der amtliche Verteidiger seinen im Februar 2016 im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten und von der Staatsanwaltschaft gutgeheissenen Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung seines Mandanten am 16. März 2016 zurückgezogen hat. Die Staatsanwaltschaft hielt indessen gestützt auf die Gesamtumstände am Gutachtensauftrag fest. Der Beschwerdeführer blieb in der Folge den Begutachtungsterminen unentschuldigt fern und musste daraufhin am 14. Juni 2016 polizeilich vorgeführt werden.