Am 5. Juli 2016 orientierte die Bewährungshilfe das Zwangsmassnahmengericht darüber, dass die Anmeldung nie beim RAV eingegangen sei und der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer diese nie abgeschickt habe. Ferner habe er erneut nicht alle Termine bei der Bewährungshilfe wahrgenommen (Eingabe der Bewährungshelferin vom 11. Juli 2016, in Akten ARR 16 20). Am 19. September 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige der Kantonspolizei Aargau wegen Betrugs ein, begangen im Juli 2016 zum Nachteil von H.________ durch Verkauf eines iPhone 6s ohne Lieferungsabsicht.