___ zur Verfügung gestellten Wohnung zu leben; Verpflichtung, sich unter die Aufsicht der Bewährungshilfe zu stellen und die entsprechenden Termine künftig wahrzunehmen sowie sich bis 15. April 2016 beim RAV anzumelden und die dort an ihn gestellten Anforderungen (Arbeitsbemühungen) zu erfüllen. Mit Eingabe vom 14. April 2016 stellte der amtliche Verteidiger dem Zwangsmassnahmengericht die RAV-Anmeldung seines Mandanten zu. Am 5. Juli 2016 orientierte die Bewährungshilfe das Zwangsmassnahmengericht darüber, dass die Anmeldung nie beim RAV eingegangen sei und der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer diese nie abgeschickt habe.