Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht am 24. März 2016 – insbesondere mit Blick auf den im Entwurf der Anklageschrift vorgesehenen Sanktionenantrag (bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten) – nicht statt, sondern verwarnte den Beschwerdeführer und modifizierte die bisherigen Ersatzmassnahmen wie folgt: Verpflichtung, weiterhin in der vom Wohnnetz G.________ zur Verfügung gestellten Wohnung zu leben;