__ zur Verfügung gestellte Wohnung und ging seiner Arbeit in der Werkstatt E.________ nach. Doch bereits nach dem Jahreswechsel meldete er sich beim Arbeitgeber krank und tauchte danach nicht mehr an seinem Arbeitsplatz auf. Später begründete der Beschwerdeführer sein Verhalten damit, dass die Arbeitsumgebung unzumutbar gewesen sei (angeblich sollen seine persönlichen Gegenstände gestohlen und harte Drogen konsumiert worden sein). Ferner hielt er vereinbarte Termine mit der Bewährungshilfe nicht ein und war für diese auch nicht erreichbar. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Untersuchungshaft.