Am 17. Dezember 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gut. Der Beschwerdeführer wurde per 21. Dezember 2015 aus der Haft entlassen, mit der Verpflichtung, die Arbeit bei der D.________/Werkstatt E.________ in Bern anzutreten und die Arbeitszeiten einzuhalten, in der vom Wohnnetz G.________ zur Verfügung gestellten Wohnung zu leben und sich unter die Aufsicht der Bewährungshilfe zu stellen. Noch am selben Tag bezog der Beschwerdeführer die vom Wohnnetz G.________ zur Verfügung gestellte Wohnung und ging seiner Arbeit in der Werkstatt E._____