3 en Strafanzeigen für die 2. Deliktsphase mit einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 7‘432.00 bestritt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer begründete seine deliktischen Tätigkeiten mit fehlender Tagesstruktur und seiner Online-Spielsucht und beteuerte mehrfach, dass er mit der notwendigen Unterstützung von Fachpersonen und bei Erhalt einer Tagesstruktur nicht mehr straffällig würde. Am 17. Dezember 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gut.