Da er unbekannten Aufenthalts war, wurde er am 1. Juli 2014 zur Verhaftung ausgeschrieben. Nach seiner Festnahme im April 2015 bzw. nach Entlassung aus der anschliessenden Untersuchungshaft (Dauer: 19 Tage) setzte der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Tätigkeit fort, indem er wiederum iPhones auf Internetplattformen zur Verkauf anbot, obschon er diese nicht besessen hat. Da er wiederum unbekannten Aufenthalts war, wurde er erneut zur Verhaftung ausgeschrieben.