Art. 237 Abs. 5 StPO überlässt dem Zwangsmassnahmengericht einen grossen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wie zu verfahren ist, wenn die beschuldigte Person gegen die Ersatzmassnahmenanordnung verstösst oder wenn neue entscheidrelevante Umstände vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.1 und 1B_264/2014 vom 22. August 2014 E. 3.3; MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung / Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band Nr. 88, auch zum Folgenden).