2 nahmen ergeben haben. Ohne eine solche wesentliche Änderung der Ausgangslage lässt sich ein Regimewechsel nachträglich nicht rechtfertigen. Die Strafverfolgungsbehörden sind insofern an ihre frühere Einschätzung der Sach- und Rechtslage gebunden, wobei sie aber bei neuen Entwicklungen im Sinn einer Gesamtbetrachtung auch frühere Verfehlungen, welche für sich keine Aufhebung der betreffenden Ersatzmassnahme rechtfertigt haben, in die Beurteilung einbeziehen dürfen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.