3. Das Gericht kann Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die nötige Flexibilität, seinen Entscheid einer veränderten Sachlage anzupassen. Erforderlich sind – nebst dem Weiterbestand eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds – neue Entwicklungen, die sich nach Anordnung der Ersatzmass-