Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Diese beantragte am 25. Oktober 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Oktober 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. November 2016.