___ wegen Nichteinhaltens einer Ersatzmassnahme. Gleichzeitig wurden die am 17. Dezember 2015 angeordneten Ersatzmassnahmen abgeändert und für eine Dauer von drei Monaten vorläufig fortgesetzt. Am 26. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Ersatzmassnahmen vom 17. Dezember 2015/24. März 2016 und die Anordnung von Untersuchungshaft (Dauer: 3 Monate). Diesen Anträgen gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 statt. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.__