Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2, zweiter Satzteil StPO). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO analog).