Folglich ist davon auszugehen, dass im gleichen Verhältnis, wie die Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, der Aufwand des Beschwerdeführers für seine Verteidigung zu entschädigen ist. Die Höhe der bisher entstandenen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Aufwand, der durch Anwaltstätigkeit entsteht, kann aber grundsätzlich nicht als geringfügig bezeichnet werden, zumal bereits wenige Arbeitsstunden eines Anwaltes mit mehreren hundert Franken zu Buche schlagen. Dieser Aufwand ist entsprechend zu entschädigen. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.