5 schwerdeführer ein Verfahren führt. Insgesamt muss das Verfahren als überdurchschnittlich kompliziert und der Anwaltsbeizug daher als angemessen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 StPO angesehen werden. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten geringfügig ist oder nicht. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.