Das Gesetz schreibt ausserdem vor, dass die Staatsanwaltschaft nur dann auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Vorliegend dauerte es indessen zwei Jahre von der Anzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung. Ausserdem wurden Zwangsmassnahmen zur Ermittlung von Straftatbeständen ergriffen, welche nun Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung sind. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft kann nur damit erklärt werden, dass es selbst für sie lange Zeit nicht klar war, in Bezug auf welche Vorwürfe sie gegen den Be-