Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sich nicht ohne weiteres erschliesst, welches tatsächliche Verhalten unter welchen Tatbestand subsumiert werden könnte. Es wäre daher Sache der Verfahrensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation darzulegen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr. Das Gesetz schreibt ausserdem vor, dass die Staatsanwaltschaft nur dann auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).