Was ihm sachverhaltsmässig zum Vorwurf gemacht wird, war für den Beschwerdeführer aber weder aufgrund dieser Belehrung noch aus den anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen erkennbar. Ausserdem geben auch die Akten keinen Aufschluss darüber, in Bezug auf welche Tatbestände gegen den Beschwerdeführer konkret ermittelt wurde und wird. So wurde unter anderem Anzeige wegen Widerhandlung gegen das URG erhoben, aber förmlich keine Untersuchung deswegen eröffnet. Dieser Sacherhalt wird auch nicht von der Nichtanhandnahmeverfügung erfasst.