Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 29. März 2016 als beschuldigte Person befragt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann genau er Einsicht in die Akten erhielt, jedoch nicht vor seiner ersten Einvernahme (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2015, pag. 14 002 008). Es dauerte mithin rund sechzehn Monate, bis der Beschwerdeführer erstmals in Erfahrung bringen konnte, weshalb er überhaupt angezeigt wurde.