Die Staatsanwaltschaft macht nun sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Akten und anlässlich der in der Einvernahme gestellten Fragen jederzeit wissen müssen bzw. können, welche Sachverhalte ihm unter welcher rechtlicher Qualifikation vorgeworfen würden und weswegen ermittelt werde. In Bezug auf die nicht an die Hand genommenen Sachverhalte sei nie konkret ermittelt worden. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 29. März 2016 als beschuldigte Person befragt.