4 rensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.2.3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Wirtschaftsdelikten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft macht nun sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Akten und anlässlich der in der Einvernahme gestellten Fragen jederzeit wissen müssen bzw. können, welche Sachverhalte ihm unter welcher rechtlicher Qualifikation vorgeworfen würden und weswegen ermittelt werde.