Die Fragen hätten somit genau den Sachverhalt betroffen, der gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommen worden sei. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich gewesen, anhand der Fragen der Einvernahme darauf zu schliessen, was ihm vorgeworfen werde. Die Vorwürfe gegen ihn seien bei der Einvernahme denn auch nicht weiter konkretisiert worden. Die gemäss staatsanwaltschaftlicher Stellungnahme nun noch gegen ihn bestehenden Vorwürfe würden sich ausserdem teilweise mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten überschneiden.