3 3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er sei am 29. März 2016 gefragt worden, ob er vor seinem Austritt Akten/Geschäftsunterlagen geshreddert/vernichtet habe. Auch sei er zu den angeblich beim Mitbeschuldigten H.________ aufgefundenen Unterlagen befragt worden. Die Fragen hätten somit genau den Sachverhalt betroffen, der gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommen worden sei.