In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei es nicht zu umfangreichen Untersuchungshandlungen gekommen. Daher sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig nennenswerter separater Verteidigungsaufwand entstanden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm gegenüber nie konkrete Vorwürfe oder gar umfangreiche und schwere Anschuldigungen erhoben in Bezug auf die weiteren Anzeigesachverhalte. Der entsprechende Verteidigungsaufwand könne daher nur geringfügig sein.