Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die G.________ GmbH übertragen/verraten und für die konkurrierende Geschäftstätigkeit derselben unrechtmässig verwertet zu haben. Rechtlich werde dies als unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG und als Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Akten Kenntnis davon gehabt, dass diese Untersuchung noch hängig sei.