Auch im Lichte der Waffengleichheit sei der Beizug eines Anwaltes geboten. Dessen Aufwand könne nicht als geringfügig bezeichnet werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eröffnet worden. Nur diesbezüglich habe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese Untersuchung sei nach wie vor hängig. Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die G.__