3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe bereits umfangreiche Untersuchungen durchgeführt gehabt, als ihm am 29. März 2016 mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden sei. Das Verfahren gegen ihn hätte demnach mit einer Verfahrenseinstellung, nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen werden sollen. Ihm seien in der Strafanzeige zahlreiche Delikte vorgeworfen worden. In den nachfolgenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft sei er nebst zwei weiteren Personen als beschuldigte Person aufgeführt worden.