Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 432 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Oberrichter Stucki , Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden und Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 4. Oktober 2016 (W 14 98) Erwägungen: 1.1 Am 11. November 2014 erstatteten die C.________ SA, D.________ und die E.________ SA gegen A.________ und weitere Personen Strafanzeige wegen Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Datenbeschädigung, Unterdrückung von Urkunden und Wi- derhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1; pag. 04 001 001 ff.). Am 17. November 2014 wurde die Strafanzeige ergänzt mit dem Vorwurf der Veruntreuung und des Diebstahls (pag. 04 001 220 f.). 1.2 Am 26. November 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen A.________ eine Unter- suchung wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, begangen zum Nachteil der C.________ SA (nachfol- gend: Privatklägerin; pag. 01 001 002). Am 16. Januar 2015 präzisierte die Privat- klägerin ihre Strafanzeige auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das URG (pag. 04 002 010 ff.). Am 28. Sep- tember 2015 wurde die Strafanzeige sachverhaltsmässig erneut ergänzt (und pag. 04 003 001 ff.). 1.3 Am 4. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ «(angezeigt als) Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a und Art. 5 lit. a-c UWG)» und «soweit die Sachverhalte unter a) und b) hiernach betreffend» nicht an die Hand (pag. 16 003 001 ff.). Die Staatsanwaltschaft schied für diese Nichtanhandnahme Verfahrenskosten aus und auferlegte sie dem Kanton Bern. Gleichzeitig richtete sie dem Beschuldigten keine Entschädigung aus mit der Begründung, dieser habe mit den genannten Anzeige- sachverhalten keine nennenswerten Nachteile erlitten und die diesbezüglichen Aufwendungen für die Verteidigung seien geringfügig gewesen im Sinn von Art. 430 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 1.4 Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Oktober 2016 und die Ausrichtung einer Entschädigung für die Kosten seiner Ver- teidigung im Verfahren W 14 98 vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsan- waltschaft betraute am 25. Oktober 2016 Staatsanwalt F.________ mit der Wahr- nehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser nahm am 27. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kosten- fällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. November 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der 2 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe bereits umfangreiche Untersuchungen durchgeführt gehabt, als ihm am 29. März 2016 mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden sei. Das Verfahren gegen ihn hätte demnach mit einer Verfahrenseinstel- lung, nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen werden sollen. Ihm seien in der Strafanzeige zahlreiche Delikte vorgeworfen worden. In den nach- folgenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft sei er nebst zwei weiteren Perso- nen als beschuldigte Person aufgeführt worden. Unter dem Titel «Straftatbestän- de» seien die angezeigten Delikte angegeben worden. Ihm seien somit gravierende Wirtschaftsdelikte vorgeworfen worden. Diese Vorwürfe hätten angesichts der getätigten Untersuchungshandlungen nicht von vornherein als haltlos oder Bagatel- le abgetan werden können. Er sei ein juristischer Laie und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen seien komplex. Auch im Lichte der Waffengleich- heit sei der Beizug eines Anwaltes geboten. Dessen Aufwand könne nicht als ge- ringfügig bezeichnet werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer sei wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eröffnet wor- den. Nur diesbezüglich habe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese Untersuchung sei nach wie vor hängig. Dem Beschwerdeführer werde kon- kret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die G.________ GmbH übertragen/verraten und für die konkurrierende Geschäftstätig- keit derselben unrechtmässig verwertet zu haben. Rechtlich werde dies als unlau- terer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG und als Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Akten Kenntnis davon gehabt, dass diese Untersuchung noch hängig sei. Seit der Einvernahme vom 29. März 2016 sei ihm bekannt gewesen, was die Staatsan- waltschaft ihm konkret (und ausschliesslich) vorwerfe, nämlich die Mitnahme elek- tronischer und schriftlicher Geschäftsunterlagen der Privatklägerin und deren allfäl- lige Verwendung bei der G.________ GmbH. In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei es nicht zu umfangreichen Untersuchungshandlungen gekommen. Daher sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig nennenswerter sepa- rater Verteidigungsaufwand entstanden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm gegenü- ber nie konkrete Vorwürfe oder gar umfangreiche und schwere Anschuldigungen erhoben in Bezug auf die weiteren Anzeigesachverhalte. Der entsprechende Ver- teidigungsaufwand könne daher nur geringfügig sein. 3 3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er sei am 29. März 2016 gefragt worden, ob er vor seinem Austritt Ak- ten/Geschäftsunterlagen geshreddert/vernichtet habe. Auch sei er zu den angeb- lich beim Mitbeschuldigten H.________ aufgefundenen Unterlagen befragt worden. Die Fragen hätten somit genau den Sachverhalt betroffen, der gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommen worden sei. Unter diesen Um- ständen sei es ihm nicht möglich gewesen, anhand der Fragen der Einvernahme darauf zu schliessen, was ihm vorgeworfen werde. Die Vorwürfe gegen ihn seien bei der Einvernahme denn auch nicht weiter konkretisiert worden. Die gemäss staatsanwaltschaftlicher Stellungnahme nun noch gegen ihn bestehenden Vorwürfe würden sich ausserdem teilweise mit den nicht an die Hand genommenen Sach- verhalten überschneiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrens- einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch bei einer Nichtanhandnahme des Verfahrens (BGE 139 IV 241 E. 2). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung „an- gemessene Ausübung“ deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtli- chen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Ho- norar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es dabei zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht be- schuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte des- halb prinzipiell schlechter gestellt sein. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 314 vom 20. November 2015 E. 3.2). Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ferner von der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskos- ten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosig- keit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interes- sen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlver- teidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfah- 4 rensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.2.3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Wirtschaftsdelikten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft macht nun sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Akten und anlässlich der in der Einvernahme gestellten Fragen jeder- zeit wissen müssen bzw. können, welche Sachverhalte ihm unter welcher rechtli- cher Qualifikation vorgeworfen würden und weswegen ermittelt werde. In Bezug auf die nicht an die Hand genommenen Sachverhalte sei nie konkret ermittelt wor- den. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 29. März 2016 als beschuldigte Person befragt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann genau er Einsicht in die Akten erhielt, jedoch nicht vor seiner ersten Einvernahme (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2015, pag. 14 002 008). Es dauerte mithin rund sechzehn Monate, bis der Beschwerdeführer erstmals in Erfah- rung bringen konnte, weshalb er überhaupt angezeigt wurde. Anlässlich seiner Ein- vernahme wurde der Beschwerdeführer zwar darüber belehrt, dass gegen ihn und die beiden Mitbeschuldigten eine Untersuchung «wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der C.________ SA» eröffnet worden sei. Was ihm sachverhaltsmässig zum Vorwurf gemacht wird, war für den Beschwerdeführer aber weder aufgrund dieser Belehrung noch aus den an- lässlich der Einvernahme gestellten Fragen erkennbar. Ausserdem geben auch die Akten keinen Aufschluss darüber, in Bezug auf welche Tatbestände gegen den Be- schwerdeführer konkret ermittelt wurde und wird. So wurde unter anderem Anzeige wegen Widerhandlung gegen das URG erhoben, aber förmlich keine Untersuchung deswegen eröffnet. Dieser Sacherhalt wird auch nicht von der Nichtanhandnahme- verfügung erfasst. In einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 28. Oktober 2015 wird indessen ausgeführt, es gehe (unter anderem) um den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das URG, weshalb die C.________ SA die von ihr ent- wickelten Programmcodes der Software «I.________» einreichen müsse (pag. 07 003 001 f.). Im Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 28. November 2014 (pag. 07 001 001) sowie im Hausdurchsuchungsbefehl vom gleichen Tag (pag. 07 001 003 f.) werden neben der Widerhandlung gegen das URG die Straftatbestände der un- getreuen Geschäftsbesorgung, der Datenbeschädigung und der Unterdrückung von Urkunden genannt. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich im Verfahren gegen den Beschwerde- führer sich nicht ohne weiteres erschliesst, welches tatsächliche Verhalten unter welchen Tatbestand subsumiert werden könnte. Es wäre daher Sache der Verfah- rensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation darzu- legen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr. Das Gesetz schreibt ausserdem vor, dass die Staatsanwaltschaft nur dann auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Vorliegend dauerte es indes- sen zwei Jahre von der Anzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung. Ausserdem wurden Zwangsmassnahmen zur Ermittlung von Straftatbeständen er- griffen, welche nun Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung sind. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft kann nur damit erklärt werden, dass es selbst für sie lange Zeit nicht klar war, in Bezug auf welche Vorwürfe sie gegen den Be- 5 schwerdeführer ein Verfahren führt. Insgesamt muss das Verfahren als überdurch- schnittlich kompliziert und der Anwaltsbeizug daher als angemessen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 StPO angesehen werden. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten geringfügig ist oder nicht. Die Entschädi- gungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 235 vom 8. Dezember 2011, E.10; BK 14 444 vom 12. März 2014 E. 4.4; BK 15 266 vom 27. Oktober 2015 E.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat für die Nichtanhandnahme Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Die Höhe dieser Kosten ist zwar nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass der Betrag nicht bloss geringfügig ist, ansons- ten die Ausscheidung unterblieben wäre. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zum Schluss gekommen, dass es im Zusammenhang mit den Sachverhalten der Nicht- anhandnahmeverfügung zu Aufwendungen gekommen ist, welche separat abzu- rechnen sind. Entsprechend wäre in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine entsprechende Entschädigung für die Anwaltskosten sachge- recht gewesen. Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sach- lich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass im gleichen Verhältnis, wie die Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, der Aufwand des Beschwerdeführers für seine Verteidigung zu entschädigen ist. Die Höhe der bisher entstandenen Auf- wendungen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Aufwand, der durch Anwalt- stätigkeit entsteht, kann aber grundsätzlich nicht als geringfügig bezeichnet wer- den, zumal bereits wenige Arbeitsstunden eines Anwaltes mit mehreren hundert Franken zu Buche schlagen. Dieser Aufwand ist entsprechend zu entschädigen. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Fest- setzung einer angemessenen Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen (Art. 397 Abs. 2, zweiter Satzteil StPO). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO analog). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwalt- schaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdefüh- rer. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘894.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 22. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Bohren i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7