5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO analog). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.