Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass im gleichen Verhältnis, wie die Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, der Aufwand des Beschwerdeführers für seine Verteidigung zu entschädigen ist. Die Höhe der bisher entstandenen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt.