Die Staatsanwaltschaft ist demnach zum Schluss gekommen, dass es im Zusammenhang mit den Sachverhalten der Nichtanhandnahmeverfügung zu Aufwendungen gekommen ist, welche separat abzurechnen sind. Entsprechend wäre in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine entsprechende Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht gewesen. Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind auch nicht ersichtlich.