5 Vorgehen der Staatsanwaltschaft kann nur damit erklärt werden, dass es selbst für sie lange Zeit nicht klar war, in Bezug auf welche Vorwürfe sie gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren führt. Insgesamt muss das Verfahren als überdurchschnittlich kompliziert und der Anwaltsbeizug als angemessen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 StPO angesehen werden. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten geringfügig ist oder nicht. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten.