Es wäre daher Sache der Verfahrensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation darzulegen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr. Das Gesetz schreibt ausserdem vor, dass die Staatsanwaltschaft nur dann auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Vorliegend dauerte es indessen zwei Jahre von der Anzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung. Ausserdem wurden Zwangsmassnahmen zur Ermittlung von Straftatbeständen ergriffen, welche nun Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung sind.