07 001 003 ff.) werden neben der Widerhandlung gegen das URG die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Datenbeschädigung und der Unterdrückung von Urkunden genannt. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sich nicht ohne weiteres erschliesst, welches tatsächliche Verhalten unter welchen Tatbestand subsumiert werden könnte. Es wäre daher Sache der Verfahrensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation darzulegen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr.