Es dauerte mithin rund zehn Monate, bis der Beschwerdeführer erstmals in Erfahrung bringen konnte, weshalb er überhaupt angezeigt wurde. Anlässlich seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zwar darüber belehrt, dass gegen ihn und die beiden Mitbeschuldigten eine Untersuchung «wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der C.________ SA» eröffnet worden sei. Was ihm sachverhaltsmässig zum Vorwurf gemacht wird, war für den Beschwerdeführer aber weder aufgrund dieser Belehrung noch aus den anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen erkennbar.