Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 30. September 2015 als beschuldigte Person befragt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann genau der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten erhielt, jedoch nicht vor seiner ersten Einvernahme (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015, pag. 14 001 002). Es dauerte mithin rund zehn Monate, bis der Beschwerdeführer erstmals in Erfahrung bringen konnte, weshalb er überhaupt angezeigt wurde.