Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Wirtschaftsdelikten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft macht nun sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Akten und anlässlich der in der Einvernahme gestellten Fragen jederzeit wissen müssen bzw. können, welche Sachverhalte ihm unter welcher rechtlicher Qualifikation vorgeworfen würden und weswegen ermittelt werde. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 30. September 2015 als beschuldigte Person befragt.