4. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch bei einer Nichtanhandnahme des Verfahrens (BGE 139 IV 241 E. 2). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung.