und K.________ befasst. Auch die Fragen zum «L.________»-System stünden nicht alle im Zusammenhang mit der noch hängigen Strafuntersuchung wegen angeblicher Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Es sei daher nicht klar gewesen, welche Sachverhaltselemente von der Nichtanhandnahmeverfügung umfasst seien und welche nicht. Es könne ausserdem keine klare Abgrenzung der Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit den einzelnen Straftatbeständen vorgenommen werden. Die Aufwendungen seines Verteidigers seien daher auch für die nicht an Hand genommenen Sachverhalte entstanden.