Daher sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig zu berücksichtigender separater Verteidigungsaufwand entstanden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm gegenüber nie konkrete Vorwürfe oder gar komplexe Anschuldigungen erhoben in Bezug auf die weiteren Anzeigesachverhalte. Der entsprechende Verteidigungsaufwand könne daher nur geringfügig sein.