Seit der Einvernahme vom 30. September 2015 sei ihm bekannt gewesen, was die Staatsanwaltschaft ihm konkret (und ausschliesslich) vorwerfe, nämlich die Mitnahme elektronischer und schriftlicher Geschäftsunterlagen der Privatklägerin und deren allfällige Verwendung bei der I.________ GmbH. In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei es nicht zu umfangreichen Untersuchungshandlungen gekommen. Daher sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig zu berücksichtigender separater Verteidigungsaufwand entstanden.