Rechtlich werde dies als unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG und als Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Akten Kenntnis davon gehabt, dass diese Untersuchung noch hängig sei. Seit der Einvernahme vom 30. September 2015 sei ihm bekannt gewesen, was die Staatsanwaltschaft ihm konkret (und ausschliesslich) vorwerfe, nämlich die Mitnahme elektronischer und schriftlicher Geschäftsunterlagen der Privatklägerin und deren allfällige Verwendung bei der I._____