Eigentlich hätte aber eine Verfahrenseinstellung erfolgen müssen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eröffnet worden. Nur diesbezüglich habe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese Untersuchung sei nach wie vor hängig. Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die I.________ GmbH übertragen/verraten und für die konkurrierende Geschäftstätigkeit derselben unrechtmässig verwertet zu haben. Rechtlich werde dies als unlauterer Wettbewerb gemäss Art.