Das Verfahren habe für ihn erhebliche Bedeutung. Er könne sich aus beruflichen Gründen keinen Eintrag im Strafregister leisten. Das Verfahren habe sich ausserdem über fast zwei Jahre hingezogen, bis endlich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei. Der Aufwand seines Anwaltes liege vor Anhebung der vorliegenden Beschwerde bereits bei rund 25 Stunden. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, nachdem sie umfangreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen habe. Eigentlich hätte aber eine Verfahrenseinstellung erfolgen müssen.