3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ihm seien schwere sowie sachverhaltsmässig und rechtlich komplexe Delikte vorgeworfen worden. Die Strafanzeige sei sehr umfangreich gewesen. Es seien weitere Abklärungen in technischer Hinsicht gemacht worden, insbesondere im Zusammenhang mit der fraglichen Software. Es sei angezeigt gewesen, dass er sich anwaltlich vertreten lasse, sowohl an der Einvernahme der Auskunftsperson G.________, des Mitbeschuldigten H.________ als auch bei der Befragung seiner Person. Das Verfahren habe für ihn erhebliche Bedeutung.