16 002 001 ff.). Die Staatsanwaltschaft schied für diese Nichtanhandnahme Verfahrenskosten aus und auferlegte sie dem Kanton Bern. Gleichzeitig richtete sie dem Beschuldigten keine Entschädigung aus mit der Begründung, dieser habe mit den genannten Anzeigesachverhalten keine nennenswerten Nachteile erlitten und die diesbezüglichen Aufwendungen für die Verteidigung seien geringfügig gewesen im Sinn von Art. 430 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 1.4 Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.