5 stätigkeit entsteht, kann aber grundsätzlich nicht als geringfügig bezeichnet werden, zumal bereits wenige Arbeitsstunden eines Anwaltes mit mehreren hundert Franken zu Buche schlagen. Dieser Aufwand ist entsprechend zu entschädigen. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2, zweiter Satzteil StPO).