Die Staatsanwaltschaft hat für die Nichtanhandnahme Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Die Höhe dieser Kosten ist zwar nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass der Betrag nicht bloss geringfügig ist, ansonsten die Ausscheidung unterblieben wäre. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zum Schluss gekommen, dass es im Zusammenhang mit dem Sachverhalt der Nichtanhandnahmeverfügung zu Aufwendungen gekommen ist, welche separat abzurechnen sind. Entsprechend wäre in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine entsprechende Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht gewesen.